Teilnahmevereinbarungen
Diese Seite
enthält den Reisevertrag, den Sie durch die Anmeldung Ihres Kindes mit uns
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um mit der Anmeldung fortzufahren. |
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Veranstaltung: |
Kinderferienfreizeit
Schleiden-Ettelscheid vom 03. – 16. August 2025 |
Veranstalter /
Träger: |
Gemeinde
Christ - König, Duisburg - Hochfeld |
Bankverbindung: |
IBAN:
DE87 3606 0295 0015 1001 09 / bei: Bank im Bistum Essen eG / Kto-Inh.: Pfarrgemeinde Liebfrauen |
Ansprechpartner: |
Daniel
Kleinwegen, Gustavsburger Str. 2a, 47249 Duisburg,
Tel.: 0163 / 7393133 |
Leistungen: |
Bustransfer
(nur Hinfahrt), Unterkunft, Vollverpflegung, Programm, qualifizierte
Betreuung durch ausgebildetes / päd. geschultes Team |
Zahlung
und Vertragsgrundlagen
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Der Vertrag
kommt zustande, wenn die Anmeldeformulare beim Träger vorliegen und
eine Anzahlung von 50,- Euro (bitte
erst ab 01.01.2025) auf dem oben angegebenen Konto
des Trägers gutgeschrieben ist und der Träger die Teilnahme
schriftliche (per Email) bestätigt hat. Für den Vertrag sind nur die
Freizeitausschreibung, das Anmeldungsformular und diese Teilnahmevereinbarung
ausschlaggebend. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, solange sie nicht
schriftlich bestätigt werden. Die Restzahlung von 280,- Euro (360,-€ bei Nicht-Duisburger
Kindern) muss bis spätestens zum 15. Juni 2025 auf dem oben stehenden Konto
des Trägers gutgeschrieben sein. Eine besondere Aufforderung ist nicht
notwendig. Da ortsfremde Kinder nicht bezuschusst werden, müssen wir für
Kinder, die zum Zeitpunkt der Freizeit nicht in Duisburg gemeldet sind einen
um 80,-€ höheren Teilnehmerbeitrag berechnen. Bei Wohnsitzwechsel von
Duisburg in eine andere Stadt nach Anmeldung aber vor der Freizeit behalten
wir uns vor die 80,-€ nachträglich in Rechnung zu stellen. |
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Rücktritt
des Teilnehmers, Absage der Kinderferienfreizeit durch den Träger
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Der Teilnehmer
kann jederzeit vor Beginn der Freizeit zurücktreten, die Schriftform ist
notwendig. Der Eingang der Rücktrittserklärung beim Träger ist maßgeblich.
Wenn der Teilnehmer vom Vertrag zurücktritt, fallen bis 30 Tage vor Beginn
der Kinderferienfreizeit Euro 50,-€, bis 14 Tage vorher Euro 100,-€ als
Entschädigung an, von da an muss der volle Teilnehmerbeitrag bezahlt werden.
Lässt sich der Teilnehmer mit Zustimmung des Trägers von einer geeigneten
anderen Person vertreten, so entfallen diese Gebühren. Wird die festgelegte
Teilnehmerzahl von 35 Personen nicht erreicht, so kann der Träger die
Kinderferienfreizeit bis 14 Tage vor Beginn absagen. Die Zahlungen der
Teilnehmer an den Träger werden unverzüglich zurückerstattet, weitere Ansprüche
bestehen nicht. |
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Haftung
des Trägers
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Der Träger
haftet für die gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und
Überwachung der Leistungsträger und die Richtigkeit der
Leistungsbeschreibung. Die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen richtet
sich nach den Ortsüblichkeiten des Reiseortes. Die Haftung des Trägers ist
unabhängig vom Rechtsgrund auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, wenn ein
Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder der Schaden allein durch Verschulden eines Leistungsträgers
entstanden ist. Eine Haftung des Trägers für Krankheiten, selbst verschuldete
Unfälle, verloren gegangenes oder beschädigtes Eigentum oder Fälle höherer
Gewalt ist ausgeschlossen. |
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Haftung
des Teilnehmers
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Bei groben
Verstößen eines Teilnehmers gegen die Kinderferienfreizeitordnung oder
Gefährdung anderer Teilnehmer kann die vom Träger eingesetzte Leitung der
Kinderferienfreizeit den Teilnehmer auf eigene Kosten nach Hause schicken
bzw. abholen lassen. |
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Beaufsichtigung
der Kinder
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Nach einigen
Tagen der Eingewöhnung wird es den Kindern erlaubt, für einen begrenzten
Zeitraum in Gruppen von wenigstens drei Personen sich ohne Aufsicht in einem
festgelegten Gebiet um das Haus oder im Ortskern eines der umliegenden Dörfer
aufzuhalten. |
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Benachrichtigung
im Notfall
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Im Falle einer
ernsthaften Erkrankung oder eines schwerwiegenden Unfalls wird versucht die
Erziehungsberechtigten oder ggf. die auf Seite 1 der Anmeldung angegebene
Vertrauensperson zu erreichen. Sollte dies nicht gelingen, wird die vom
Träger eingesetzte Leitung der Kinderferienfreizeit den hinzugezogenen Arzt
beauftragen, die vom ihm für dringend erforderlich
gehaltenen medizinischen Maßnahmen einzuleiten. |
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Schlussklausel
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Wenn ein
Bestandteil dieses Vertrages unwirksam ist, bleibt der Vertrag im Übrigen
unberührt. |
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