Teilnahmevereinbarungen

Diese Seite enthält den Reisevertrag, den Sie durch die Anmeldung Ihres Kindes mit uns abschließen.

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Veranstaltung:

Kinderferienfreizeit Schleiden-Ettelscheid vom 28. Juli – 10. August 2024

Veranstalter / Träger:

Gemeinde Christ - König, Duisburg - Hochfeld

Bankverbindung:

IBAN: DE87 3606 0295 0015 1001 09 / bei: Bank im Bistum Essen eG / Kto-Inh.: Pfarrgemeinde Liebfrauen

Ansprechpartner:

Daniel Kleinwegen, Gustavsburger Str. 2a, 47249 Duisburg, Tel.: 0163 / 7393133

Leistungen:

Bustransfer (nur Hinfahrt), Unterkunft, Vollverpflegung, Programm, qualifizierte Betreuung durch ausgebildetes / päd. geschultes Team

Zahlung und Vertragsgrundlagen

Der Vertrag kommt zustande, wenn die Anmeldeformulare beim Träger vorliegen und eine Anzahlung von 50,- Euro (bitte erst ab 01.01.2024) auf dem oben angegebenen Konto des Trägers gutgeschrieben ist und der Träger die Teilnahme schriftliche (per Email) bestätigt hat. Für den Vertrag sind nur die Freizeitausschreibung, das Anmeldungsformular und diese Teilnahmevereinbarung ausschlaggebend. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, solange sie nicht schriftlich bestätigt werden. Die Restzahlung von 250,- Euro (300,-€ bei Nicht-Duisburger Kindern) muss bis spätestens zum 15. Juni 2024 auf dem oben stehenden Konto des Trägers gutgeschrieben sein. Eine besondere Aufforderung ist nicht notwendig. Da ortsfremde Kinder nicht bezuschusst werden, müssen wir für Kinder, die zum Zeitpunkt der Freizeit nicht in Duisburg gemeldet sind einen um 50,-€ höheren Teilnehmerbeitrag berechnen. Bei Wohnsitzwechsel von Duisburg in eine andere Stadt nach Anmeldung aber vor der Freizeit behalten wir uns vor die 50,-€ nachträglich in Rechnung zu stellen.

Rücktritt des Teilnehmers, Absage der Kinderferienfreizeit durch den Träger

Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn der Freizeit zurücktreten, die Schriftform ist notwendig. Der Eingang der Rücktrittserklärung beim Träger ist maßgeblich. Wenn der Teilnehmer vom Vertrag zurücktritt, fallen bis 30 Tage vor Beginn der Kinderferienfreizeit Euro 50,-€, bis 14 Tage vorher Euro 100,-€ als Entschädigung an, von da an muss der volle Teilnehmerbeitrag bezahlt werden. Lässt sich der Teilnehmer mit Zustimmung des Trägers von einer geeigneten anderen Person vertreten, so entfallen diese Gebühren.

Wird die festgelegte Teilnehmerzahl von 25 Personen nicht erreicht, so kann der Träger die Kinderferienfreizeit bis 14 Tage vor Beginn absagen. Die Zahlungen der Teilnehmer an den Träger werden unverzüglich zurückerstattet, weitere Ansprüche bestehen nicht.

Haftung des Trägers

Der Träger haftet für die gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung. Die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen richtet sich nach den Ortsüblichkeiten des Reiseortes. Die Haftung des Trägers ist unabhängig vom Rechtsgrund auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, wenn ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der Schaden allein durch Verschulden eines Leistungsträgers entstanden ist. Eine Haftung des Trägers für Krankheiten, selbst verschuldete Unfälle, verloren gegangenes oder beschädigtes Eigentum oder Fälle höherer Gewalt ist ausgeschlossen.

Haftung des Teilnehmers

Bei groben Verstößen eines Teilnehmers gegen die Kinderferienfreizeitordnung oder Gefährdung anderer Teilnehmer kann die vom Träger eingesetzte Leitung der Kinderferienfreizeit den Teilnehmer auf eigene Kosten nach Hause schicken bzw. abholen lassen.

Beaufsichtigung der Kinder

Nach einigen Tagen der Eingewöhnung wird es den Kindern erlaubt, für einen begrenzten Zeitraum in Gruppen von wenigstens drei Personen sich ohne Aufsicht in einem festgelegten Gebiet um das Haus oder im Ortskern eines der umliegenden Dörfer aufzuhalten.

Benachrichtigung im Notfall

Im Falle einer ernsthaften Erkrankung oder eines schwerwiegenden Unfalls wird versucht die Erziehungsberechtigten oder ggf. die auf Seite 1 der Anmeldung angegebene Vertrauensperson zu erreichen. Sollte dies nicht gelingen, wird die vom Träger eingesetzte Leitung der Kinderferienfreizeit den hinzugezogenen Arzt beauftragen, die vom ihm für dringend erforderlich gehaltenen medizinischen Maßnahmen einzuleiten.

Schlussklausel

Wenn ein Bestandteil dieses Vertrages unwirksam ist, bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt.

 

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